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Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer fällt für private Kapitalerträge an. Doch auch betriebliche Kapitalerträge von Einzelunternehmerinnen und -unternehmern unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Erfahren Sie hier, wie Sie sich von der Abgeltungssteuer freistellen lassen können. So optimieren Sie Ihr Betriebsvermögen und erhöhen Ihre Liquidität.

Steuervorabzug vermeiden

Liquidität erhöhen

Betriebsvermögen optimieren

Hintergrundinfos zur Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer wurde 2009 eingeführt, um eine abschließende Besteuerung von Erträgen aus Kapitalanlagen direkt an der Quelle gewährleisten zu können. Nur bei Privatleuten ist mit der Abgeltungssteuer die komplette Steuerschuld für Kapitalerträge beglichen. Für betriebliche Kapitalerträge ist die Steuerschuld mit den Steuerabzugsbeträgen noch nicht abgegolten. Die mögliche Steuerrestschuld müssen Sie im Rahmen der Steuererklärung begleichen. Die bereits einbehaltenen Steuerabzugsbeträge werden mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet. Überbezahlte Beträge bekommen Sie vom Finanzamt erstattet. Damit Sie die Beträge gar nicht erst abgeben müssen, können Sie sich in bestimmten Fällen vom Steuerabzug befreien lassen. Dann haben Sie zum Beispiel keine Abzüge für ausländische Dividenden und Veräußerungsgewinne mehr. Für Zinsen und inländische Dividenden erfolgt aber trotzdem weiterhin ein Steuerabzug.

Betriebsvermögen optimieren

Für Kapitalgesellschaften

Bei einer AG, GmbH oder eG fällt keine Kapitalertragssteuer für Wertpapierveräußerungsgewinne, ausländische Dividenden und Erträge aus Termingeschäften an. Dies gilt auch für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, die für die Körperschaftsbesteuerung optiert haben.

Dividendenerträge aus Aktien
  • Bei einer Beteiligungsquote von mindestens 10 Prozent ist die Bruttodividende zu 95 Prozent steuerfrei, bei niedrigerer Beteiligungsquote steuerpflichtig. Unabhängig hiervon wird bei inländischen Dividenden ein Steuereinbehalt von 25 auf die Bruttodividende vorgenommen. Dieser Steuerabzug wird auf die festzusetzende Körperschaftsteuer angerechnet beziehungsweise erstattet. Für ausländische Dividendenerträge sind GmbH, AG und eG generell vom Steuerabzug befreit.

Ausschüttungen und Vorabpauschalen aus Aktienfonds
  • Bei Körperschaften gilt im Steuerabzugsverfahren eine Teilfreistellung von 30 Prozent. In der Veranlagung gilt eine Teilfreistellung von 80 Prozent.

Veräußerungsgewinne aus Aktienbeteiligungen und Anteilen an Aktienfonds
  • Diese unterliegen nicht dem Steuerabzug. Veräußerungsverluste werden steuerlich neutral behandelt.

Zinserträge
  • Zinsen aus Sparguthaben, Termin- und Festgeld unterliegen in voller Höhe dem Steuerabzug. Gleiches gilt für laufende Zinsen aus Coupon-Anleihen. Eine Besonderheit besteht bei Zinsen aus abgezinsten Sparprodukten oder Anleihen. Da die Zinsen Bestandteil des Einlösungs- oder Veräußerungsvorgangs sind, wirkt sich in diesen Fällen auch die Befreiung betrieblicher Anleger vom Steuerabzug aus. Dies gilt auch für vor Fälligkeit veräußerte Stückzinspapiere.

Erträge aus Immobilien
  • Diese Erträge stellen normal steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Bei ausländischen Erträgen ergeben sich Besonderheiten nach den Doppelbesteuerungsabkommen.

Ausschüttungen und Vorabpauschalen aus Anteilen an Immobilienfonds
  • Bei Anlageschwerpunkt Inland gilt eine Teilfreistellung von 60 Prozent, bei Anlageschwerpunkt Ausland gilt eine Teilfreistellung von 80 Prozent.

Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Immobilienfonds
  • Diese unterliegen nicht dem Steuerabzug. Veräußerungsverluste werden beim Steuerabzug nicht berücksichtigt.

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Wenn Sie bei Ihrem Unternehmen strikt zwischen betrieblichem und privatem Vermögen getrennt haben, können Sie den betrieblichen Teil Ihrer Veräußerungsgewinne, ausländischen Dividenden und Erträge aus Termingeschäften von der Kapitalertragssteuer freistellen lassen. Gleiches gilt bei Konten und Depots, die auf eine OHG oder KG eröffnet wurden.

Dividendenerträge aus Aktien
  • Für betriebliche Anleger gilt bei Dividendenausschüttungen das sogenannte Teileinkünfteverfahren. Danach sind bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften 60 Prozent der Bruttodividende steuerpflichtig. Grundsätzlich unterliegt die Bruttodividende der Kapitalertragsteuer.

    • Tipp: Bei ausländischen Dividendenerträgen besteht die Möglichkeit der Freistellungserklärung.
  • Freistellungserklärung herunterladen

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Veräußerungsgewinne aus Aktienbeteiligungen
  • Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden 60 Prozent der Gewinne und Verluste steuerlich berücksichtigt. Grundsätzlich unterliegen die Veräußerungsgewinne – ohne Berücksichtigung von Verlusten – der Kapitalertragssteuer.

    • Tipp: Es besteht die Möglichkeit der Freistellungserklärung.
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Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne aus Aktienfonds
  • Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt im Steuerabzugsverfahren eine Teilfreistellung von 30 Prozent. In der Veranlagung gilt eine Teilfreistellung von 60 Prozent.

    • Tipp: Für Veräußerungsgewinne besteht die Möglichkeit der Freistellungserklärung.
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Zinserträge
  • Zinsen aus Sparguthaben, Termin- und Festgeld stellen beim betrieblichen Anleger normale steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Sie unterliegen in voller Höhe dem Steuerabzug. Gleiches gilt für laufende Zinsen aus Coupon-Anleihen. Eine Besonderheit besteht bei Zinsen aus abgezinsten Sparprodukten oder Anleihen. Da die Zinsen Bestandteil des Einlösungs- oder Veräußerungsvorgangs sind, wirkt sich in diesen Fällen auch die Befreiung betrieblicher Anleger vom Steuerabzug aus. Dies gilt auch für vor Fälligkeit veräußerte Stückzinspapiere.

Erträge aus Immobilien
  • Diese Erträge stellen normal steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Bei ausländischen Erträgen ergeben sich Besonderheiten nach den Doppelbesteuerungsabkommen. In der Regel unterliegen die ausländischen Immobilienerträge daher nicht der Kapitalertragssteuer.

Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne aus Immobilienfonds
  • Bei Anlageschwerpunkt Inland gilt eine Teilfreistellung von 60 Prozent, bei Anlageschwerpunkt Ausland gilt eine Teilfreistellung von 80 Prozent.

    • Tipp: Für Veräußerungsgewinne besteht die Möglichkeit der Freistellungserklärung.
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Die drei Freistellungfälle

Wir prüfen gern gemeinsam mit Ihnen, welcher Fall für Sie gilt, und unterstützen Sie, wenn Sie Ihr Unternehmen vom Steuerabzug freistellen lassen möchten.

  • Freistellung aufgrund der Rechtsform: Hierunter fallen insbesondere Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und eingetragene Genossenschaften (eG). Die Freistellung erfolgt allein aufgrund der Rechtsform. Bei optierten Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften erfolgt der Nachweis durch Vorlage einer Kopie der Zuteilung einer Körperschaftsteuernummer durch das zuständige Betriebsstättenfinanzamt.
  • Freistellung bestimmter Körpereigenschaften und Personenvereinigungen: Hierunter fallen insbesondere sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts. Die Freistellung hängt in diesen Fällen von einer sogenannten Gruppenzugehörigkeitsbescheinigung ab. Diese wird vom zuständigen Finanzamt ausgestellt und muss der Bank vorgelegt werden.
  • Freistellung betrieblicher Konten und Depots durch eine Erklärung: Hierunter fallen Personenunternehmen (insbesondere Einzelunternehmen, oHG, KG). Die Freistellung erfordert eine Erklärung gegenüber der Bank nach amtlichem Muster. Über diese Freistellungsfälle erfolgen zudem Kontrollmitteilungen gegenüber der Finanzverwaltung.

FAQ zur Abgeltungssteuer

Was ist die Vorabpauschale bei Investmentfonds?

Die Vorabpauschale stellt eine Art von Mindestbesteuerung nicht ausgeschütteter Fondserträge dar. Wenn die ausgeschütteten Erträge Ihrer Investmentfonds in einem Kalenderjahr den gesetzlich definierten Basisertrag unterschreiten, müssen Sie zu Beginn des Folgejahres auf die errechnete Vorabpauschale Kapitalertragsteuer zahlen. Die depotführende Bank zieht den Steuerbetrag automatisch von Ihrem Verrechnungskonto ein. Reicht Ihr Kontoguthaben nicht aus, erfolgt der Zugriff auf eine vereinbarte Kontokorrentlinie, wenn Sie dem nicht vorher widersprechen. Die Kontokorrentlinie ist die Höhe, bis zu der ein Konto überzogen werden darf. Die Summe eines Freistellungsauftrags und Ihre Verluste zieht die Bank von der Vorabpauschale ab.