§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Hilfsfonds "Menschen in Not" der Volksbank Börßum-Hornburg e.V., nachstehend kurz Hilfsfonds "Menschen in Not" genannt, und hat seinen Sitz in Börßum.
§ 2 Anmeldung zum Vereinsregister
Der Hilfsfonds "Menschen in Not" wurde am 14. Juni 1990 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nr. 150379 eingetragen.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Hilfsfonds "Menschen in Not" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen, die nicht oder nur teilweise vom sozialen Netz erfasst und in Not geraten sind. Die im Geschäftsgebiet der Volksbank Börßum-Hornburg eG ansässigen Gemeindeverwaltungen, die Schulen sowie die Kirchen und Vereine sollten den Hilfsfonds in der Erfüllung dieses Zweckes unterstützen.
§ 4 Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Geschäftsjahr des Vereins
Das Geschäftsjahr des Hilfsfonds "Menschen in Not" ist das Kalenderjahr.
§ 7 Eintritt und Austritt aus dem Verein
1. Dem Hilfsfonds "Menschen in Not" können als Mitglieder beitreten
a) natürliche Personen
b) juristische Personen, Körperschaften, Gesellschaften, Vereine, Organisationen sowie private und öffentliche Institutionen.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des auf die Beitrittserklärung folgenden Quartals, sofern der Vorstand die Mitgliedsaufnahme genehmigt hat.
3. Die Mitgliedschaft endet
a.) mit dem Tod des Mitgliedes
b.) durch freiwilligen Austritt
c.) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 8 Beiträge und Spenden
1. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
2. Der Hilfsfonds "Menschen in Not" ist berechtigt, zur Erfüllung seines Vereinszweckes jederzeit Geld oder Sachspenden entgegenzunehmen und eine zur steuerlichen Abzugsfähigkeit führende Quittung zu erteilen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Hilfsfonds "Menschen in Not" sind:
1. der Vorstand
2. der Kassenprüfer
3. die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter
c) dem Kassierer
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist die Amtszeit abgelaufen, hat der Vorstand seine Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiterzuführen. Der Vorstandsvorsitzende sollte stets ein Mitglied des hauptamtlichen Vorstandes der Volksbank Börßum-Hornburg eG sein oder ein vom Vorstand der Bank ernannter Dritter.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
§ 11 entfällt
§ 12 Der Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren einen Kassenprüfer sowie mindestens einen Stellvertreter. Er darf nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit nur der Mitgliederversammlung verpflichtet. Vor der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Geschäftsjahres hat er eine umfassende Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Versammlung zu berichten. Hat die Kassenprüfung und die Prüfung der Geschäftsführung keine Beanstandungen ergeben, beantragt der Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr, möglichst im I. Quartal des Geschäftsjahres, einberufen. Sie ist im Übrigen einzuberufen, wenn besondere Erfordernisse es verlangen.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen mit einer Frist von 14 Tagen.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu übersenden. Das Protokoll ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie den Kassenprüfer nebst Stellvertreter. Sie nimmt die Berichte der Organe entgegen, die auch die satzungsgemäße Verwendung der Vereins-mittel zum Inhalt haben müssen. Sie beschließt über Satzungs-änderungen und über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung berät ferner in freiwilliger Aussprache den Vorstand und arbeitet angemessen an der Verwirklichung des Vereinszieles mit.
5. Die Mitgliederversammlung ist auch dann vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn ¼ der Vereinsmitglieder den Antrag schriftlich stellt, und zwar mit Fristwahrung gemäß § 13 Absatz 2.
§ 14 Beschlussfähigkeit
1. Beschlüsse des Vorstandes – insbesondere über die Mittelvergabe – und der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Im Übrigen ist der Vorstand nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
2. Zu einem Beschluss, der satzungsändernd ist, ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Soll der Vereinszweck geändert werden oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden ist jedoch eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung haben nur Gültigkeit, wenn der Gegenstand der Beratung in der Einladung bekannt-gemacht wird. Andere Gegenstände können in der Versammlung behandelt werden, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder einverstanden sind.
§ 15 Vergütungen und Vergünstigungen
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 16 Ehrenamtliche Tätigkeit aller Vereinsorgane
Die Tätigkeit in den Vereinsorganen ist ehrenamtlich zu leisten. Sie erfolgt ohne Vergütungen. Auslagen werden nur ersetzt, wenn und soweit sie im Interesse des Vereins vorgenommen worden sind.
§ 17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Wird der Hilfsfonds "Menschen in Not" aufgelöst oder entfällt der steuerbegünstigte Zweck, wird der nicht für die Erfüllung von Vereins-zwecken benötigte Teil des Vereinsvermögens der Samtgemeinde Oderwald übertragen, die ihn ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Geschäftsgebiet der Volksbank Börßum-Hornburg eG zu verwenden hat. Dabei kann der Verwendungszweck vom Hilfsfonds "Menschen in Not" selbst bestimmt werden. Erfolgt eine solche Bestimmung nicht, entscheidet die Samtgemeinde Oderwald nach eigenem Ermessen.
Für den Fall der Vereinsliquidation werden von der Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren bestellt, deren Tätigkeit endet, wenn die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens sichergestellt oder die Zuweisung an die Samtgemeinde Oderwald durchgeführt worden ist.
Börßum, 14. Juni 1990 und Ergänzungen vom 09. Dezember 1999, 31. Mai 2007 und 05. Mai 2015
Martin Bothe (Vorsitzender) Gundel Hentschke (Stellvertreterin) Christian Müller (Kassierer)