Funktion des Energieausweises
Durch den Energieausweis können Käuferinnen und Käufer bzw. Mieterinnen und Mieter die Energie-Effizienz von Immobilien bundesweit einheitlich beurteilen.
Ausweispflicht
Wurde das Gebäude vor 1965 gebaut, müssen Immobilienbesitzerinnen und -besitzer den Energieausweis unaufgefordert vorlegen. Bei jüngeren Gebäuden müssen sie ihn auf Verlangen vorlegen.
Es gibt zwei Varianten des Energieausweises: Bei Häusern mit einem Baujahr bis 1977 ist der Bedarfsausweis Pflicht. Er zeigt den Energieverbrauch auf Grundlage des Zustands von Gebäude und Heizung. Bei Häusern mit einem jüngeren Baujahr dürfen Besitzerinnen und Besitzer statt des Bedarfsausweises einen Verbrauchsausweis vorlegen. Darin ist der Energieverbrauch der vergangenen drei Jahre festgehalten.
Gültigkeit und Kosten
Ein Energieausweis ist zehn Jahre gültig. Nur Fachleute wie Architektinnen und Architekten, Ingenieurinnen und Ingenieure und bestimmte Handwerkerinnen und Handwerker dürfen ihn ausstellen. Da es keine gesetzlichen Vorgaben zu den Kosten gibt, ist der Preis für den Ausweis verhandelbar. Entscheidend dabei sind die Gebäudegröße und der Zeitaufwand.