Bei einer Zahnaufhellung (Bleaching) sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn die Maßnahmen in einer zahnärztlichen Praxis stattfinden oder zahnärztlich begleitet werden.
Die Kosten werden zum versicherten Prozentsatz, abzüglich der von der GKV tatsächlich erbrachten Leistung erstattet.
Der versicherte Prozentsatz ist:
- im Tarif ZahnPRIVAT 100: 100 Prozent; bis insgesamt 200 Euro innerhalb von zwei Kalenderjahren
- im Tarif ZahnPRIVAT 90: 90 Prozent; bis insgesamt 180 Euro innerhalb von zwei Kalenderjahren
Eine Kostenerstattung erfolgt ausschließlich in den Tarifen ZahnPRIVAT 100 und ZahnPRIVAT 90. Im Tarif ZahnPRIVAT 75 ist Zahnaufhellung (Bleaching) nicht versichert.
Zur Berechnung des Erstattungsbetrages werden die Erstattungen aus dem Kalenderjahr, in dem die Behandlung stattfand, und die aus dem vorhergehenden Kalenderjahr zusammengerechnet.